Verhaftung und Durchsuchungen

Narine Schulz – Fachanwältin für Strafrecht

Sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten? 

Bei mir erwartet Sie eine kompetente und ausführliche Beratung. Mit meinem Ehrgeiz und Gerechtigkeitssinn kämpfe ich für Ihr Recht und sorge für ein faires Verfahren!

(Nur für strafrechtliche Notfälle z.B.: Verhaftung, Hausdurchsuchung usw.)

Die Polizeibeamten gehen unterschiedlich vor, um an Informationen heranzukommen. Sie können z. B. einschüchternd sein, um Eindruck zu hinterlassen oder als „Freund und Helfer“ auftreten, um Ihr Vertrauensgefühl zu wecken. Egal welche Methode die Polizei wählt, das Ziel ist es immer, Sie dazu zu bringen, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben, spontane und unüberlegte Angaben zu machen und sich selbst zu belasten.

  • Lassen Sie sich nicht beeindrucken. Machen Sie keine Angaben. Lassen Sie sich in kein Gespräch verwickeln und verlangen Sie sofort mit einem Anwalt sprechen zu dürfen. Sie haben ein Recht darauf.
  • Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Machen Sie unbedingt davon Gebrauch. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Angaben, die Sie bei der Polizei machen, werden in der Akte stehen und können die beste Verteidigungsstrategie, die nach Erhalt der Akte in Zusammenarbeit mit Ihnen herausgearbeitet wird, erschweren oder uns sogar dazu zwingen, andere Herangehensweisen vorzunehmen.
  • Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Sie können in der Aufregung die Kontrolle verlieren und sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) und weiteren Delikten strafbar machen.
  • Fragen Sie nach welcher Grundlage Sie in Gewahrsam genommen werden.

Bei einer Verhaftung muss ein Haftbefehl vorliegen. Ein Haftbefehl dient in der Regel zur Durchsetzung einer angeordneten Untersuchungshaft gem. § 112 StPO, zum Haftantritt gem. § 457 StPO oder zur Vorführung in der Hauptverhandlung bei unentschuldigtem Ausbleiben gem. § 253 StPO.

Sie können aber auch ohne Haftbefehl vorläufig festgenommen werden. Die Vorläufige Festnahme gem. § 127 StPO ist u. a. möglich, wenn Sie auf frischer Tat erwischt oder verfolgt und der Flucht verdächtigt werden oder Ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Auch Privatpersonen dürfen Sie vorläufig festnehmen.

Die Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten sind dazu berechtigt, Sie bei Gefahr in Verzug vorläufig festzunehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls vorliegen.

  • Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden sein könnte, melden Sie sich sofort bei uns.
  • Sie müssen und sollen in keine Maßnahmen einwilligen. Sie machen sich dadurch nicht verdächtig. Widersprechen Sie den erkennungsdienstlichen Maßnahmen und lassen Sie den Widerspruch protokollieren.
  • Keine Einwilligung in Blutproben, körperliche Untersuchungen oder weitere Maßnahmen der Polizei.
  • Sie sind nur verpflichtet Maßnahmen der Polizei passiv zu dulden. Es besteht kein Zwang, sich aktiv an der Maßnahme zu beteiligen.
  • Auch hier gilt: keine Fragen beantworten.
  • Unterschreiben Sie nichts. Auch die Unterschrift kann später gegebenenfalls als Schriftprobe dienen.
  • Auch bei Durchsuchungen verweigern Sie die Zustimmung.
  • Eine Durchsuchung greift in Ihre Privatsphäre ein und darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (die Polizei) angeordnet werden. Fragen Sie den Beamten nach der Grundlage der Durchsuchung und den Durchsuchungsbeschluss. Lesen Sie den Durchsuchungsbefehl genau durch, um herauszufinden welche Räume von der Durchsuchung betroffen sind. Willigen Sie nicht in die Durchsuchung weiterer Räume ein.
  • Kontrollieren Sie auch das Datum des Erlasses. Zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbefehls und dem Zeitpunkt der Vollziehung der Durchsuchung dürfen maximal sechs Monate liegen.
  • Sie haben das Recht Zeugen hinzuzuziehen. Machen Sie davon Gebrauch und bestehen Sie darauf, dass die Beamten das Eintreffen der Durchsuchungszeugen abwarten.
  • Es ist nicht einfach zuzusehen, wie Ihre privaten Räume und Gegenstände durchsucht werden. Lassen Sie den Durchsuchungszeugen die Arbeit der Beamten genau beobachten und verlassen Sie selbst den durchsuchten Raum. Sie sind gerade verständlicherweise unter Schock und könnten ungewollt spontane Angaben machen. Nichts was Sie sagen oder tun kann die Situation verbessern und die Durchsuchung oder die Verhaftung vermeiden.
  • Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus. Sie sind dazu nicht verpflichtet. Lassen Sie Ihren Widerspruch protokollieren. Lassen Sie auch die Gegenstände, die mitgenommen werden, genau protokollieren.
  • Rechtswidrige Durchsuchungen und Sicherstellungen können in bestimmten Fällen zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch wenn wegen der Abwägung der Umstände die rechtswidrige Durchsuchung oder Sicherstellung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt, kann sie für die Strafzumessung relevant sein. Durch Ihre Einwilligung machen Sie wichtige Möglichkeiten der Verteidigung zunichte.
  • Bei Durchsuchungen von Wohnungen haben Sie das Recht, sofort einen Verteidiger hinzuzuziehen. Machen Sie davon Gebrauch und rufen Sie uns sofort an, egal um welche Uhrzeit die Durchsuchung stattfindet, und lassen Sie sich beraten.