StPO Reform 2017

Narine Schulz – Fachanwältin für Strafrecht

Sind Sie mit dem Gesetz in Konflikt geraten?

Bei mir erwartet Sie eine kompetente und ausführliche Beratung. Mit meinem Ehrgeiz und Gerechtigkeitssinn kämpfe ich für Ihr Recht und sorge für ein faires Verfahren!

(Nur für strafrechtliche Notfälle z.B.: Verhaftung, Hausdurchsuchung usw.)

Im Jahr 2017 wurden mit dem Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017 einige Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) vorgenommen.

Hier erfahren Sie die wichtigsten Neuerungen.

1. Ladung der Zeugen durch die Polizei:

Eine dieser Änderungen ist die Handhabung der Zeugenvernehmung bei der Polizei.

Bisher waren die Zeugen nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Eine Aussage musste nur erfolgen, wenn die Zeugen von der Staatsanwaltschaft eine Ladung erhielten. Nach der Änderung des § 163 Abs. 3 StPO sind die Zeugen nun verpflichtet auf Ladung der Ermittlungsbehörde dort zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.

Es ist noch abzuwarten wie solche Beauftragung in der Praxis erfolgen werden.

Außerdem kommt es nicht selten vor, dass eine Person, die selbst als Beschuldigter infrage kommt, als Zeuge geladen und vernommen wird und Angaben macht, die sie selbst belasten.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als Beschuldigter infrage kommen oder als Zeuge Zeugnisverweigerungsrechte haben, nehmen Sie sofort, nachdem sie die Ladung erhalten haben, Kontakt mit mir auf. Ich vereinbare umgehend mit Ihnen einen Termin und kläre gemeinsam mit Ihnen ab, ob Sie eventuell als Beschuldigter ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO oder als Angehörige des Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO haben.

2 Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung

Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die Online-Durchsuchung sind in § 100a und § 100b StPO geregelt. Hier wird festgelegt, dass auch ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und Daten daraus erhoben werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter eine besonders schwere Straftat infrage kommt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentliche erschwert wäre. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Überwachungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

Einfach erklärt kann die Ermittlungsbehörde mit der Hilfe von speziellen Softwares die Computer, Smartphones, Tablets, etc. Durchsuchen und Daten sicherstellen, ohne dass der Eigentümer und Besitzer dies erfährt.

Die hier eingesetzten Programme werden auch „Staatstrojaner“ oder „Bundestrojaner“ genannt.

3. Videoaufzeichnungen bei der Vernehmung der Beschuldigten

Nach der Neuregelung des § 136 Abs. 4 StPO können Vernehmungen des Beschuldigten aufgezeichnet werden. Als Ziel wird hier eine effektive Wahrheitsfindung und Rechtssicherheit genannt. Wie oft die Vernehmungen aufgenommen werden und welche Auswirkungen sie bei der Verhandlung haben werden, bleibt abzuwarten.

4. Blutentnahme ohne richterlichen Beschluss

In § 81a Abs. 2 S. 2 StPO wird nun geregelt, dass die Entnahme einer Blutprobe keiner richterlichen Anordnung benötigt, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 (Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs), § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 (Trunkenheit im Verkehr) StGB begangen worden ist.

Bis jetzt waren Blutabnahmen ohne richterlichen Beschluss nur bei Gefahr im Verzug möglich.

5. DNA-Untersuchungen

Es ist gemäß § 81e StPO möglich molekulargenetische Untersuchungen durchzuführen, um die Abstammung und das Geschlecht festzustellen und diese Feststellungen mit Vergleichsmaterial abzugleichen. Das hier zu untersuchende Material kann auf unterschiedliche Art und Weise erlangt worden sein.

Andere Feststellungen sind laut § 81 Abs. 1 S. 2 untersagt und darauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
Ob die Ermittlungsbehörden sich an diese Grenzen halten werden, wird sich zeigen.

Fahrverbot als Nebenstrafe

In der neuen Fassung des § 44 StGB wird geregelt, dass ein Fahrverbot als Nebenstrafe auferlegt werden kann.

Einige dieser Regelungen sind verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob sie erneut geändert oder wieder aufgehoben werden, bleibt abzuwarten.